Kündigungsregeln in Kleinbetrieben: Was Arbeitgeber wissen müssen

Willkommen zu unserem neuesten Blogbeitrag, der sich eingehend mit den Kündigungsregeln in Kleinbetrieben beschäftigt. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wissenswerte über die speziellen Bedingungen und Fristen, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Kleinunternehmen gelten. Wir beleuchten die Definition eines Kleinbetriebs, erörtern die besonderen Kündigungsfristen und werfen einen Blick auf die Regelungen für Alt-Arbeitnehmer. Dieser Leitfaden ist essentiell für alle, die in Kleinbetrieben arbeiten oder solche leiten. Er bietet wertvolle Einblicke und hilft Ihnen, Ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht besser zu verstehen.

Warum dieses Thema?

Kleinbetriebe sind in unserer Wirtschaftswelt nicht wegzudenken und ein elementarer Bestandteil ihres Leistungsvermögens. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind allerdings nicht vollumfänglich darüber informiert, welche Besonderheiten in Verbindung mit einem Kleinbetrieb stehen und was sie dabei berücksichtigen sollten. Gerade zum Thema Kündigung gibt es hier besondere Vorgaben, welche Beachtung finden sollten. 

Was ist überhaupt ein Kleinbetrieb?

Bevor man sich dazu Gedanken macht, sollte man wissen, ob der eigene Betrieb überhaupt als Kleinbetrieb anzusehen ist. Was entscheidet darüber? Die Quadratmeterzahl des Betriebsgeländes? Die Höhe des letzten Jahresumsatzes? Die Anzahl an Fahrzeugen, welche im Fuhrpark stehen?

Was einen Kleinbetrieb definiert, ist die Anzahl der Beschäftigten. Gibt es hier regelmäßig nicht mehr als zehn, wird der Betrieb als Kleinbetrieb eingestuft. Wichtig ist dabei, dass hier Auszubildende keine Berücksichtigung finden, Teilzeitkräfte jedoch anteilig verrechnet werden, entsprechend ihrer Arbeitszeit.

Warum ist das aber so wichtig? Der Grund liegt in den Auswirkungen auf den Kündigungsschutz der Mitarbeiter in einem Kleinbetrieb. 

Grundlegende Kündigungsfristen

In allen Betrieben, egal welche Größe, gilt grundsätzlich eine einheitliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer bindend. 

Längere Kündigungsfristen bei längerer Betriebszugehörigkeit

Für Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. Diese Fristen beginnen bei einem Monat und steigen nach vollendeten zwei Jahren Betriebszugehörigkeit. 

Folgende Übersicht gibt hier konkrete Informationen:

2 Jahre Betriebszugehörigkeit = 1 Monat

5 Jahre Betriebszugehörigkeit = 2 Monate

8 Jahre Betriebszugehörigkeit = 3 Monate

10 Jahre Betriebszugehörigkeit = 4 Monate

12 Jahre Betriebszugehörigkeit = 5 Monate

15 Jahre Betriebszugehörigkeit = 6 Monate

20 Jahre Betriebszugehörigkeit = 7 Monate (jeweils zum Monatsende)


Was hat man bei der Probezeit zu beachten?

Innerhalb der Probezeit, die in der Regel die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses umfasst, kann mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Hierbei ist es irrelevant, an welchem Tag diese zwei Wochen enden.

(Tarif-) vertragliche Abweichungen

Sowohl in Tarifverträgen als auch in einzelnen Arbeitsverträgen können abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden. Diese können sowohl kürzer als auch länger als die gesetzlichen Fristen sein. Bei Aushilfsbeschäftigungen bis zu drei Monaten ist beispielsweise eine Verkürzung der Kündigungsfrist möglich.

Sonderregelungen in “U 20” – Betrieben

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten darf vereinbart werden, dass in den ersten zwei Jahren das Arbeitsverhältnis zu jedem beliebigen Tag mit einer vierwöchigen Frist gekündigt werden kann. Dies ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass Kündigungen nur zum 15. oder zum Ende eines Monats wirksam werden können. 

Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Kommen wir nun zu unserem Kernthema. Was gilt denn nun abweichend bei Kleinbetrieben? Und warum machen wir extra darauf aufmerksam?

In Kleinbetrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern gelten weniger strenge Kündigungsschutzvorschriften. In solchen Betrieben ist es für den Arbeitgeber leichter, Kündigungen auszusprechen, da eine Sozialauswahl unter den Mitarbeitern nicht erforderlich ist. Es wird hier jedoch erwartet, dass der Arbeitgeber ein gewisses Maß an sozialer Rücksichtnahme zeigt.

Das Gesetz bietet eine feste Berechnungsgrundlage zur Bestimmung der Anzahl der regelmäßig im Betrieb Beschäftigten. Diese orientiert sich an der Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden:

  • Ein Vollzeitarbeitnehmer zählt als ein Mitarbeiter.
  • Ein Teilzeitbeschäftigter mit maximal 20 Stunden pro Woche zählt als 0,5 Mitarbeiter.
  • Ein Teilzeitbeschäftigter mit 20 bis 30 Stunden pro Woche zählt als 0,75 Mitarbeiter.
  • Ein Teilzeitbeschäftigter mit 30 bis 40 Stunden pro Woche zählt als ein Mitarbeiter.

Es ist wichtig zu beachten, dass es auf die vereinbarte, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ankommt, nicht auf die tatsächlich geleisteten Stunden.

Besondere Beachtung für Alt-Arbeitnehmer

Eine wichtige Ausnahme besteht für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2004 bestanden haben. Für die Einstufung als Kleinbetrieb in solchen Fällen ist entscheidend, ob regelmäßig fünf oder weniger sogenannte Alt-Arbeitnehmer beschäftigt sind. Als Alt-Arbeitnehmer zählen dabei nur jene, deren Beschäftigungsverhältnis ebenfalls vor dem 01.01.2004 begonnen hat.

Zusammenfassung der Kündigungsfristen

Neben diesen Definitionen und Berechnungsweisen sind die bereits erläuterten Kündigungsfristen zentral: die Grundkündigungsfrist von vier Wochen, die verlängerten Fristen bei längerer Betriebszugehörigkeit und die besonderen Bedingungen während der Probezeit.

Fazit

Die Kündigungsregeln in Kleinbetrieben sind vielschichtig und erfordern ein genaues Verständnis der verschiedenen Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Definition des Kleinbetriebs und die Anzahl der Beschäftigten. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Kleinbetrieben ist es daher entscheidend, sich über diese spezifischen Regeln im Klaren zu sein. Dies hilft, Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und stellt sicher, dass sowohl die Interessen des Betriebs als auch die Rechte der Mitarbeiter angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere die Regelungen für Alt-Arbeitnehmer und die genaue Berechnung der Mitarbeiterzahl können in bestimmten Situationen entscheidend sein und sollten daher nicht außer Acht gelassen werden. Letztendlich zielen diese Regeln darauf ab, ein gerechtes und ausgewogenes Arbeitsumfeld in Kleinbetrieben zu gewährleisten, in dem sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ihre jeweiligen Rechte und Pflichten kennen und respektieren.

Haftungsausschluss: Die Informationen in diesem Blogbeitrag sind allgemeiner Natur und dienen ausschließlich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und sollten nicht als solche aufgefasst werden.

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